Stadionordnung

Wir alle lieben den Fußball, das Spiel, den Verein. Wir kommen ins Stadion um zusammen zu jubeln, zu feiern und manchmal auch zu trauern. Um den Besuch im Hermann-Neuberger-Stadion für alle Zuschauer zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen, ist es wichtig, dass sich alle an einige Grundregeln halten und respektvoll miteinander umgehen. Dabei soll die folgende Stadionordnung helfen.
Aufgrund der §§ 12 und 19 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 376) wird auf Beschluss des Stadtrates folgende Stadionordnung als Satzung erlassen:

 

STADIONORDNUNG für das Hermann-Neuberger-Stadion in Völklingen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt innerhalb des umfriedeten Bereiches (Einzäunung) des Stadions.

 

§ 2 Anerkennung / Bindung

Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.

 

§ 3 Widmung

(1) Das Stadion dient vornehmlich der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen nicht sportlicher Art zugelassen werden.

(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.

(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

 

§ 4 Aufenthalt

(1) In dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich des Stadions dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis (z.B. Ehrenkarte, Arbeitskarte) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.

(2) Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.

(3) Stadionbesucher/innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.

(4) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.

 

§ 5 Eingangskontrolle

(1) Jeder ist bei dem Betreten der Stadionanlage sowie an Kontrollstellen verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen desMitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.

(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.

 

§ 6 Verhalten im Stadion

(1)  Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(2)  Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

(3)  Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie die besonders gekenn- zeichneten Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.

 

§ 7 Verbote

(1) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände untersagt:

a)  rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;

b)  politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;

c)  WaffenjederArt;

d)  Sachen,diealsWaffenoderWurfgeschosseVerwendungfindenkönnen;

e)  Gassprühdosen,ätzende,leichtentzündliche,färbendeodergesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige  Substanzen;

f)  Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material  hergestellt sind;

g)  sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;

h)  Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;

i)  Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter  ist;

j)  mechanisch betriebene Lärminstrumente;

k)  alkoholischeGetränkeallerArt;

l)  Tiere;

m)  Laser-Pointer.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a)  jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des  Auftretens -, einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische,  fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;

b)  nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune,  Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und  Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

c)  Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;

d)  mit Gegenständen aller Art zu werfen;

e)  ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzuschießen;

f)  sich ohne Erlaubnis der zuständigen Stelle (z.B. Veranstalter, Stadioneigentümer, Ordnungsbehörde) gewerblich zu  betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen;

g)  bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

h)  außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das  Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

i)  der Zutritt/ Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

 

§ 8 Alkoholverbot/Getränkeausschank

(1)  Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen Getränken ist innerhalb des Geltungs- bereiches dieser Stadionordnung untersagt.

Ausnahmeregelungen sind zwischen Überlasser/Übernehmer im Einvernehmen mit den Sicherheitskräften und ggf. dem DFB zu gestalten.

(2)  Werden im Geltungsbereich dieser Stadionordnung Personen angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.

(3)  Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschoss geeignet sind.

 

§ 9 Haftung

(1)  Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sach- schäden,

die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.

(2)  Unfälle oder Schäden sind unverzüglich der Stadionverwaltung zu melden.

 

§ 10 Folgen bei Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften der §§ 4 bis 7. dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) belegt werden. Besteht der Verdacht einer

strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.

(2)  Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.

(3)  Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

Völklingen,
Die Oberbürgermeisterin

Christiane Blatt